Allgemeine Geschäftsbedingung - AGB

 

VEREINBARUNG ÜBER NUTZUNG

Der Vertrag über die Nutzung des Fahrzeuges kommt durch eine vom Nutzer und vom Zurverfügungssteller unterzeichnete Auftragsbestätigung zustande. Auch mündliche oder per Mail abgeschlossene Vereinbarungen haben Gültigkeit.

 

LEISTUNGEN

Das Fahrzeug wird von uns zum bestätigten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Gegen Gebühr kann eine Anlieferung zu einem gewünschten Ort durch den Zurverfügungssteller erfolgen. Gegen Gebühr kann eine Abholung von einem gewünschten Ort durch den Zurverfügungssteller erfolgen. Bei Fahrzeugrückgaben nach Einbruch der Dunkelheit behält der Zurverfügungssteller sich vor, eventuelle Schäden am nächsten Werktag anzuzeigen. 

 

Die Fahrzeuge werden gereinigt übergeben. Für die Innen- und Außenreinigung nach der Nutzung berechnet der Zurverfügungssteller bei normaler Verschmutzung eine Gebühr von 40,00 €, bei grober Verschmutzung wird die Reinigung des Fahrzeugs nach Aufwand berechnet. Die Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nikotingeruch ist eine Spezial-Reinigung notwendig, diese wird mit 150,00 berechnet. Die Nutzung von Haarsprays o.ä. ist in den Aufenthaltstrailern nicht gestattet.

 

Überschreitungen der vorher avisierten Nutzungsdauer sind dem Zurverfügungssteller unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietdauer ist der Nutzer zur Zahlung des doppelten Mietpreises je Verspätungstag verpflichtet.

Zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien wie Stützen, Stromverteiler und Adapter sind nur für den bei der Fahrzeugübergabe erklärten vorgesehenen Zweck zu verwenden.  Für die im Übergabeprotokoll notierten zusätzlichen Utensilien trägt der Nutzer die Sorgfaltspflicht, bei Verlust oder Defekt der Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz oder finanzieller Ersatz im Wiederbeschaffungswert zu leisten. 

 

Die Fahrzeuge dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, nicht für den Transport von Personen oder Materialien wie z. B. Stative, Kabel, Kabelbrücken, Zelte, Müllsäcke, Festzeltgarnituren etc. Eventuelle Beschädigungen oder Verunreinigungen durch Nichtbeachtung  gehen in voller Höhe zu Lasten des Nutzers. Einrichtungsgegenstände der Fahrzeuge dürfen nicht aus den Fahrzeugen entfernt oder fremdgenutzt werden. 

 

ÜBERGABE

Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Hier werden zusammen mit dem Nutzer oder der vom diesem beauftragten Person sichtbare Mängel am Fahrzeug notiert sowie zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien vermerkt. Der Zurverfügungssteller behält sich vor, eine Kaution in Höhe von 300,-€ einzufordern, diese muss bei ggf. bei Fahrzeugübergabe in bar entrichtet werden und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich der Reinigungskosten refundiert.

Der zuständige Fahrer oder eine durch den Nutzer autorisierte Person erhält eine intensive Einweisung für das Fahrzeug. Hierbei werden sowohl technische Begebenheiten erklärt, als auch auf Wunsch eine kurze Probefahrt unternommen.

 

Der Nutzer hat sich davon zu überzeugen, dass der von ihm eingesetzte Fahrer eine für das Fahrzeug ausreichende Fahrerlaubnis, ausreichende Fahrpraxis besitzt und mindestens 1 Jahr im Besitz dieser Fahrerlaubnis ist. Das Zugfahrzeug muss den geforderten technischen Anforderungen entsprechen. Die besonderen Abmessungen des Fahrzeuges sind zu beachten, hier besonders die Gesamthöhe des Fahrzeuges. Beim Rückwärtsfahren und Rangieren ist ein Einweiser erforderlich. Schäden, die durch Nichtbeachten der Fahrzeugmaße und Rückwärtsfahrten ohne Einweiser verursacht werden, werden dem Nutzer im kompletten Umfang in Rechnung gestellt. Schäden, die durch unsachgemäße Überstellungsfahrten des durch den Nutzer beauftragten Fahrers entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Nutzers. Schäden am Fahrzeug, die durch das Befahren von nicht dafür geeigneten Wegen und Straßen entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers. Die Fahrzeuge dürfen nur auf dafür geeigneten Plätzen abgestellt werden. Die Fahrzeuge sind gegen Wegrollen zu sichern. Schäden an Reifen durch das Überfahren von Bordsteinen o.ä. sowie Schäden am Fahrzeug oder dessen Ausstattung, die durch mutwillige oder fahrlässige Handlungen des Nutzers oder durch ihn bewilligte Personen entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers. Gleiches gilt für Diebstahl. Die Sorgfaltspflicht obliegt dem Nutzer. Der Zurverfügungsteller hat das Recht, Personen, die durch mutwillige oder fahrlässige Handlungen Schäden am Fahrzeug verursachen, des Fahrzeuges zu verweisen.

 

PFLICHTEN DES NUTZERS / VERSICHERUNG

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs durch eine Haftpflichtversicherung. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, Rangiervorganges oder reine Bruchschäden. Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Nutzers. Die Verantwortung für das Fahrzeug liegt während der Nutzungsdauer beim Nutzer. Dazu zählen auch die Zeiten, in denen das Fahrzeug am Nutzungsort steht. Der Ausgleich von Schäden durch Vandalismus oder Einbruch durch Dritte aufgrund nicht vorhandener Nachtwache oder Fehlnutzung/Abstellen an nicht beaufsichtigten Plätzen  etc. liegen in voller Höhe beim Nutzer. Der Verlust von Schlüsseln gehen zu Lasten des Nutzers.

 

Schäden am Fahrzeug müssen umgehend dem Zurverfügungssteller  angezeigt werden und sind durch geeignete Fotos zu dokumentieren. Reparaturen am Fahrzeug dürfen nur mit Einwilligung des Zurverfügungsstellers in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden.

 

Bei Einsätzen der Fahrzeuge in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Betriebsgelände des Zurverfügungsstellers  ist der Nutzer verpflichtet, im Falle einer Störung wie z. B. Unfall, Panne oder anderem technischen Defekt in Zusammenarbeit mit dem Zurverfügungssteller bei Notwendigkeit für die Reparatur zu sorgen (z. B. durch das Anfahren einer Werkstatt). Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Wasserpumpen und Wasserboiler dürfen nicht ohne Wasser betrieben werden. Bei zu erwartenden Frosttemperaturen sind nach Rücksprache mit dem Zurverfügungssteller entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges und der Innenausstattung zu treffen. Eventuelle Schäden durch Nichtbeachtung oder unsachgemäßen Gebrauch gehen zu Lasten des Nutzers.

 

Zusätzliche Fahrten zum Einsatzort des Fahrzeuges durch den Zurverfügungssteller, die durch den nicht sachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug oder dessen Einrichtungsgegenständen notwendig werden, werden mit € 50,00 je angefangener Stunde zuzüglich einer km-Pauschale in Höhe von € 0,50  berechnet.

 

Kommt es durch den unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges durch den Nutzer zum Ausfall des Fahrzeuges (Reparatur und Instandsetzungszeit), so hat der Nutzer entsprechenden Schadenersatz für die Ausfallzeit bis zur schnellstmöglichen Wiederherstellung zu leisten. Grundlage hierfür sind die zu erwartenden Einnahmen während der Ausfallzeit. Für die Berechnung der zu erwartenden Einnahmen werden die im Angebot aufgeführten Mietpreise zugrunde gelegt.

 

RÜCKTRITT VON DER NUTZUNGSVEREINBARUNG DURCH DEN NUTZER

Tritt der Nutzer von einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zurück, so kann der Zurverfügungssteller  pauschalierten Schadenersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Nutzer. Bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 10%, vom 59. – 30. Tag dem vereinbarten Mietbeginn sind 25%, vom 29. – 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 50% und ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 75% des Nutzungsentgeltes für die vereinbarte Zeit zu zahlen. Auch bei einer Verschiebung der Nutzungsdauer behält sich der Zurverfügungssteller vor, für die Zeit des Ausfalls eine entsprechende Pauschale nach oben angegebener Aufschlüsselung zu berechnen.